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Zum Thema Erbrecht
- Antragsbindung im Erbscheinsverfahren: Nachlassgerichte dürfen keine Änderungen oder Ergänzungen vornehmen
- Gemeinschaftliches Testament: Widerruf einer Enterbung durch einseitige Verfügung?
- Keine Neuordnung der Erbfolge: Nachfolgende Vermächtnisse mit Verfügung zu einzelnen Nachlassgegenständen ändern Erbvertrag nicht
- Klare Einforderung nötig: Pflichtteilsstrafklausel greift nicht bei freiwilliger Zahlung durch Erblasserin
- Misstrauen in Amtsführung: Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach beleidigenden Äußerungen
In Erbscheinsverfahren sind die Nachlassgerichte stets an den konkret gestellten Antrag gebunden. Einschränkungen, Ergänzungen oder Teiländerungen sind demgegenüber unzulässig. Dies stellte das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) in einem kürzlich entschiedenen Fall nochmals klar.
Die im März 2022 verstorbene Erblasserin hatte mit ihrem bereits vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich beide Eheleute wechselseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Zudem verfügten sie, dass nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners die gemeinsamen leiblichen Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt werden sollten. Eine ausdrückliche Regelung zur Ersatzerbschaft für den Fall, dass eines der Kinder vorversterben sollte, enthielt das Testament nicht. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Sohn zunächst einen Erbschein, der ihn zu 1/3 und die Kinder der bereits vorverstorbenen Geschwister zu gleichen Teilen als Erben ausweisen sollte. Dann änderte er seinen Antrag dahingehend, dass er nach der verstorbenen Mutter zum Alleinerben geworden sei, und begründete dies damit, dass das Testament keine ausdrückliche Ersatzerbenregelung enthalten habe. Das Nachlassgericht erteilte dennoch den gemeinschaftlichen Erbschein, der den Sohn zum Miterben zu 1/3 und die Enkel der Erblasserin zu gleichen Teilen ebenfalls zu Miterben auswies.
Die hiergegen beim OLG eingelegte Beschwerde des Sohns war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung an das Nachlassgericht. Das OLG begründete dies damit, dass der Sohn seinen ursprünglichen Erbscheinsantrag im Laufe des Verfahrens geändert habe. Das Nachlassgericht hatte jedoch über den ursprünglichen Antrag entschieden, weshalb die Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben war.
Hinweis: Das Nachlassgericht ist an den konkret gestellten Antrag gebunden und darf keine Änderungen oder Ergänzungen vornehmen. Gibt der Antrag die Rechtslage nicht zutreffend wieder, muss das Nachlassgericht den Antrag zurückweisen.
Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.02.2025 - 8 W 6/25
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)
Selbstverfasste und -geänderte Testamente stellen Gerichte und damit natürlich auch die Erben immer wieder vor Herausforderungen, was das möglichst korrekte Auslegen des eigentlichen Willens der Erblasser angeht. So musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit einem gemeinschaftlichen Testament, der darin enthaltenen Enterbung und dem späteren Widerruf des Testaments beschäftigen.
Die im Jahr 2022 verstorbene Erblasserin hatte im Jahr 2010 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin hatten sich beide gegenseitig zum jeweiligen alleinigen und unbeschränkten Erben des Zuerstversterbenden eingesetzt. Als Schlusserbin wurde eine Cousine, ersatzweise deren Sohn eingesetzt. Die Regelung der Erbfolge nach dem Längstlebenden sollte dabei jedoch jederzeit widerrufen werden können. Die Kinder des vorverstorbenen Sohns, also die Enkel der Erblasser, sollten nicht erben und auch keinen Pflichtteil erhalten. In einem weiteren eigenhändigen Testament haben die Eheleute das vorherige Testament jedoch widerrufen und sich lediglich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, ohne einen Erben nach dem Längstlebenden zu bestimmen. Nach dem Tod des Ehemanns erfolgten weitere einseitige letztwillige Verfügungen der Erblasserin, verbunden mit einem Widerruf vorheriger letztwilliger Verfügungen. Nach Versterben der Erblasserin war das Nachlassgericht nun der Ansicht, dass die Enterbung der Enkelkinder durch die später erfolgten Widerrufe unwirksam geworden sei, weshalb diese zu Miterben geworden seien.
Diese Entscheidung hob das OLG jedoch auf und stellte klar, dass die Enterbung weiterhin Bestand habe. Das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 2010 legte fest, dass die Enkelkinder ja nicht einmal ihren Pflichtteil erhalten sollten. Zwar widerrief die Erblasserin in einem späteren Testament alle von ihr errichteten "einseitigen" Verfügungen, doch die Enterbung war Teil eines gemeinschaftlichen Testaments mit ihrem verstorbenen Ehemann - und somit keine einseitige Verfügung. Die Erblasserin setzte in späteren Testamenten zwar ihre Cousine als Alleinerbin ein, widerrief dies aber wieder. Da sie danach keinen neuen Erben bestimmte, trat die gesetzliche Erbfolge ein - jedoch unter Berücksichtigung der fortbestehenden Enterbung der Enkelinnen.
Hinweis: Ein Testament ist grundsätzlich frei widerrufbar. Anders ist es bei einem gemeinschaftlichen Testament, wenn die Verfügenden wechselbezügliche Verfügungen getroffen haben, die einer Bindungswirkung unterliegen.
Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.02.2025 - 8 W 18/24
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)
Erbverträge unterliegen grundsätzlich der Bindungswirkung, können aber von den Vertragsparteien zu Lebzeiten durchaus abgeändert werden. Ob und inwieweit ein gemeinschaftliches Testament zweier Eheleute einen von ihnen zuvor abgeschlossenen Erbvertrag abgeändert hat, war auch Gegenstand der folgenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).
Die Erblasserin war im Jahr 2019 verstorben und hinterließ zwei Söhne sowie Enkelkinder der bereits 2017 vorverstorbenen Tochter. Ursprünglich hatten die Erblasserin und ihr bereits verstorbener Ehemann ihre Nachlassregelung in einem notariellen Erbvertrag von 1995 getroffen. Demnach sollten die drei Kinder nach dem überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen erben. Nach dem Tod der Tochter sollten deren Kinder als Ersatzerben an deren Stelle treten. In einem späteren handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 2018 trafen die Eheleute explizite Verfügungen nur über bestimmte Nachlassgegenstände. So wurde darin bestimmt, dass einer der Söhne bereits ein Haus als Schenkung erhalten und ein weiteres Haus an den anderen Sohn fallen solle. Ein Geldbetrag von 2.000 EUR wurde an die Enkelin als Vermächtnis ausgesetzt. Andere Vermögenswerte wurden in diesem Testament nicht explizit geregelt. Als das Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ablehnte, der einen Sohn als Alleinerben ausweisen sollte, begründete es seine Entscheidung damit, dass das gemeinschaftliche handschriftliche Testament der Eheleute nicht als vollständige Neuregelung der Erbfolge angesehen werden könne.
Dieser Ansicht schloss sich auch das OLG an. Das Testament aus dem Jahr 2018 könne nicht als abschließende Neuordnung der Erbfolge angesehen werden, da es lediglich Regelungen für bestimmte Vermögenswerte enthielt - nicht aber für das gesamte Erbe. Die testamentarische Zuweisung der Immobilien an die Söhne war als Vorausvermächtnis zu verstehen, nicht als Erbeinsetzung. Beide Söhne erhielten je ein Haus, was aus Sicht der Erblasser eine Gleichstellung bewirken sollte. Da das Testament keine Regelung für das restliche Vermögen traf, blieb es bei der ursprünglichen Regelung des Erbvertrags von 1995, wonach auch die Enkelkinder als Ersatzerben ihrer verstorbenen Mutter in die Erbfolge eintraten.
Hinweis: Die Verfügung über nur einzelne Nachlassgegenstände, die nicht das wesentliche Vermögen des Erblassers ausmachen, ist in der Regel ein Vermächtnis und keine Erbeinsetzung.
Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.02.2025 - 8 W 21/24
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(aus: Ausgabe 04/2025)
Wer seinen Pflichtteil noch zu Lebzeiten des Erblassers verlangt, kann durch eine testamentarische Pflichtteilsstrafklausel auf eben jenen Betrag begrenzt und in der Folge im Erbfall als Begünstigter ausgeschlossen werden. Dabei ist aber nicht jede zu Lebzeiten ausbezahlte Zuwendung als Auszahlung des Pflichtteils anzusehen. Derlei Umstände zu differenzieren, war Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (OLG).
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten bereits 1971 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Die Pflichtteilsstrafklausel besagte, dass, sollte eines der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangen, dieses Kind auch nach dem Tod des Letztversterbenden ausschließlich den Pflichtteil erhalten und nicht Erbe werden solle. Nach dem Tod des Ehemanns 1976 verkaufte die Erblasserin Immobilieneigentum und zahlte ihrer Tochter im Jahr 1981 einen Betrag von 110.000 DM aus. In einem handschriftlichen Testament aus dem Jahr 1984 erklärte die Erblasserin, dass dieser Betrag als endgültige Abgeltung von Erbansprüchen der Tochter anzusehen sei. Zudem setzte sie sowohl die Tochter als auch den Sohn als Miterben ein. Nach dem Tod der Erblasserin verlangte der Sohn die Ausstellung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen solle. Er war der Ansicht, dass die Pflichtteilsstrafklausel nach dem Tod des Vaters wirksam geworden sei, als die Erblasserin der Tochter die 110.000 DM ausgezahlt habe.
Sowohl das erstinstanzliche Amtsgericht als schließlich auch das OLG lehnten einen solchen Erbscheinsantrag jedoch ab. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Tochter nicht aktiv den Pflichtteil nach dem Tod des Vaters gefordert habe. Sie habe zwar eine erhebliche Summe von ihrer Mutter erhalten, jedoch sei dies nicht als bewusstes Verlangen eines Pflichtteilsanspruchs zu werten. Hierfür sei erforderlich, dass der Berechtigte den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft fordert und dies auch in Kenntnis der Verwirkungsklausel erfolgt. Eben dies konnte durch die Gerichte nicht festgestellt werden.
Hinweis: Allein der Umstand, dass die pflichtteilsberechtigte Person eine Zuwendung aus dem Vermögen erhalten hat, mit der ein Pflichtteilsanspruch weit überfüllt wird, löst ebenfalls für sich allein keine Wirkung einer Pflichtteilsstrafklausel aus.
Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.02.2025 - 10 W 11/25
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)
Ein Testamentsvollstrecker hat seine Aufgabe neutral und unparteilich zu führen. Verstößt er gegen diese Grundsätze der Amtsführung, kann dies zu einer Entlassung aus seinem Amt führen, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) bestätigt hat.
Ein im Jahr 2022 verstorbener Erblasser verfügte in seinem Testament, dass vier Personen als Erben eingesetzt werden. Seinen Schwiegersohn, einen Rechtsanwalt, setzte er als Testamentsvollstrecker ein. Nach Eröffnung des Testaments und nach Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker verzögerte sich zunächst die Auseinandersetzung - teilweise aufgrund der Erkrankung des Testamentsvollstreckers, teilweise wegen wechselseitiger Vorwürfe zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Miterben. Im Rahmen einer E-Mail- Korrespondenz mit einer Miterbin bezeichnete er diese als "niveaulose Klientin" und deren Aussagen als "niederträchtige Lügen". Das Nachlassgericht entließ den Testamentsvollstrecker auf Antrag der Miterben schließlich aus seinem Amt.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde beim OLG blieb erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass die Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers bei Vorliegen eines wichtigen Grunds durchaus möglich ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein begründetes Misstrauen in die Amtsführung besteht. Hierbei unterstrich das Gericht, dass ein Testamentsvollstrecker eine besondere Verantwortung trage und von ihm eine sachliche, professionelle Amtsführung erwartet werde. Diese sah das OLG hier nicht mehr als gegeben an. Gerade von einem Rechtsanwalt werde auch ein hohes Maß an Professionalität als Testamentsvollstrecker erwartet.
Hinweis: Bei der Auswahl eines Testamentsvollstreckers ist besondere Vorsicht geboten, sobald es sich hierbei um einen Familienangehörigen handelt. Die Frage der neutralen und unparteilichen Amtsführung wird in dieser Konstellation naturgemäß häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen sein.
Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.02.2025 - 8 W 11/24
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(aus: Ausgabe 04/2025)
Zum Thema Familienrecht
- Anerkennung der Vaterschaft: Mutter und biologischer Vater müssen sich Kosten im Anerkennungsverfahren teilen
- Ausländischer Unterhaltstitel: Kein vereinfachtes Unterhaltsverfahren bei bereits vorliegender Gerichtsentscheidung
- Erwachsenenadoption: Finanzielle Vorteile allein erfüllen nicht Voraussetzung einer Eltern-Kind-Beziehung
- Geschuldeter Kindesunterhalt: Auch Taschengeldanspruch neuem Ehegatten gegenüber muss eingesetzt werden
- Kindeswohl im Mittelpunkt: Maßnahme des Kindesschutzes darf nicht zur Bestrafung der Eltern herhalten
Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren entstehen nachvollziehbarerweise Kosten. Wie diese aufgeteilt werden und worin hierbei die entscheidenden Unterschiede zu sonstigen Streitverfahren liegen, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären - und vor allem auch begründen.
Im Zuge eines Abstammungsverfahrens hatte eine Mutter eingeräumt, mit dem möglichen Vater während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Durch einen außergerichtlichen Vaterschaftstest wurde die Vaterschaft auch bereits bestätigt. Nun aber wollte das Kind die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Dem kam das Amtsgericht (AG) durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten auch nach. Als der Mutter dann die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt wurde, legte sie Beschwerde ein.
Die Mutter scheiterte mit ihrer Beschwerde jedoch vor dem OLG, denn das AG durfte ihr nach billigem Ermessen die hälftigen Kosten auferlegen. Ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren sei schließlich kein echtes Streitverfahren, weswegen die Kosten nicht nur danach verteilt werden, wer das Verfahren "gewonnen bzw. verloren" hat. Es spielen noch andere Umstände eine Rolle, zum Beispiel ob eine Partei das Verfahren grob schuldhaft veranlasst hat. Dies war hier weder bei Vater noch Mutter der Fall. Der Vater muss sich zum einen nicht auf einen außergerichtlichen Vaterschaftstest verlassen, zum anderen gehören zu einer Schwangerschaft ja auch immer zwei Personen. Insofern ist es nur gerecht, dass sich die beiden auch die Kosten des Verfahrens teilen.
Hinweis: Wird ein gerichtliches Vaterschaftsanerkennungsverfahren durchgeführt, können die Kosten zwischen dem ermittelten biologischen Vater und der Mutter hälftig geteilt werden. Mitgefangen - mitgehangen, könnte man salopp sagen. Selbst, wenn der Vater nicht zu einem Privatgutachten bereit und nach Angaben der Mutter auch der einzig mögliche Erzeuger ist, wäre es nicht gerechtfertigt, ihm die kompletten Kosten aufzubürden. Was das Gericht jedoch auch klargestellt hat, ist, dass eine Beteiligung des Kindes an den Kosten grundsätzlich nicht möglich ist. Denn selbst "als dritter Beteiligter" in dieser Konstellation hat das Kind nichts zur Unsicherheit über eine Vaterschaft beigetragen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.01.2025 - 6 WF 155/24
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)
Über unterhaltsrechtliche Streitigkeiten kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. Dies ist aber dann nicht möglich, wenn bereits ein Gericht über den Unterhalt entschieden hat. Liegt also zu einer Streitigkeit bereits ein Titel aus dem Ausland vor, bleibt Gerichten nichts anderes übrig, als so zu entscheiden, wie es auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) getan hat.
Die Eltern zweier Kinder leben getrennt. Die Kinder leben im Haushalt des Vaters, weshalb dieser auch das Kindergeld erhält. Seit November 2023 bekam der Vater zudem Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Vater forderte die Mutter daher schriftlich auf, Auskunft über Einkünfte und Vermögen zu erteilen und Unterhalt zu zahlen. Die Mutter verweigerte jedoch die Annahme eines Aufforderungsschreibens und behauptete, das vorige Schreiben nie erhalten zu haben. Also zog der Vater vor Gericht und beantragte im März 2023 im vereinfachten Verfahren die Festsetzung laufenden Kindesunterhalts für beide Kinder ab Dezember 2023 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergelds. Die Mutter behauptete, dass das vereinfachte Verfahren hier unzulässig sei, da es bereits eine ausländische Entscheidung gibt. Sie legte diese auch in Kopie vor. Zudem habe sie noch zwei Kinder, weswegen der Unterhalt sie in ihrer Existenz gefährden würde.
Vor dem OLG wurde der Antrag des Vaters zurückgewiesen. Da § 249 Abs. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch Entscheidungen ausländischer Gerichte über Kindesunterhalt erfasst, musste der Antrag des Vaters abgelehnt werden. Ob die ausländischen Titel zur Zwangsvollstreckung geeignet sind, spielt dabei keine Rolle. Es soll verhindert werden, dass unterhaltsrechtlich maßgebliche Verhältnisse doppelt geprüft werden. Genau das wäre hier aber der Fall gewesen.
Hinweis: Bei unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren ist also immer genau zu prüfen, ob schon ein Titel vorliegt oder nicht.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.02.2025 - 6 UF 11/25
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)
Eine Adoption bereits erwachsener Personen ist dann möglich, wenn eine Eltern-Kind-Beziehung anzunehmen ist. Leibliche Eltern und Kinder sind bereit, sich lebenslänglich gegenseitig Beistand zu leisten. Bei einer Erwachsenenadoption muss dieses soziale Gefüge auch feststellbar sein. Rein finanzielle Vorteile reichen hierzu nicht aus, wie das Oberlandesgericht Köln (OLG) kürzlich bekräftigt hat.
Ein Onkel wollte seinen Neffen adoptieren, den Sohn seines Zwillingsbruders. Der Mann hatte selbst keine eigenen Kinder. Der Neffe hatte noch zwei ältere Geschwister. Onkel und Neffe hatten schon immer ein sehr gutes Verhältnis zueinander, das sich noch mehr verfestigte, als sich die Eltern des Neffen trennten. Der Onkel finanzierte das Studium des Neffen und kaufte ihm eine Wohnung. Davon profitierte der Neffe derart, dass er eigenen Angaben zufolge bereits Millionär sei und im siebenstelligen Bereich verdiene. Seine Eltern hätten hingegen nicht studiert, sein Vater verdiene lediglich 2.000 EUR netto - dennoch habe er ein sehr gutes Verhältnis zu den leiblichen Eltern.
Das Amtsgericht (AG) lehnte den Antrag auf Adoption ab. Unbestritten war dabei ein herzliches und gutes Verhältnis zwischen den Beteiligten. Allerdings hatte das Gericht Zweifel daran, dass der Adoption nur ein familienbezogenes Motiv zugrunde liege. Die Richter gehen vielmehr von steuerrechtlichen Gründen aus. Onkel und Neffe legten gegen die Entscheidung des AG noch Beschwerde ein. Doch auch das OLG hatte den Argumenten der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen.
Hinweis: Bei Erwachsenenadoptionen muss dargelegt werden können, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht - ein enges soziales Band, das mehr ist als eine tiefe Freundschaft oder Verbundenheit. Wie Eltern und Kinder muss man sich gegenseitig stützen wollen, ohne "Wenn und Aber". Hier hatte sich der Neffe gern von seinem Onkel finanziell unter die Arme greifen lassen. Vor Gericht hätte man aber eine darüber hinausgehende Bindung darlegen müssen.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 30.01.2025 - 14 UF 6/25
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)
Eltern sind ihren Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Dies gilt auch bei Wiederheirat und weiteren Nachkommen. Allen Minderjährigen muss gleichrangig Unterhalt gewährt werden - auch, wenn ein Elternteil aktuell kein Einkommen hat. Dass das, was hier zu unterhaltspflichtigen Vätern bereits oft behandelt wurde, auch auf Mütter anzuwenden ist, beweist der folgende Beschluss des Amtsgerichts Landau (AG), auch wenn das Wort "Taschengeld" in diesem Zusammenhang ungewöhnlich erscheint.
Die Eltern eines noch schulpflichtigen Mädchens ließen sich scheiden. Die Schülerin lebte nun bei ihrem Vater, der auch das Kindergeld erhielt, und hatte kein eigenes Einkommen. Die Mutter heiratete wieder und bekam in dieser Ehe ein weiteres Kind. Sie arbeitet nicht, ihr Ehemann ist selbständig und derzeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Als die Tochter von der Mutter ab März 2025 Kindesunterhalt von monatlich 521,50 EUR begehrte und daneben auch rückwirkend Unterhalt von 8.672 EUR zzgl. Zinsen verlangte, weigerte sich die Mutter. Sie könne wegen der Betreuung des zweiten Kindes nicht arbeiten. Ihr Ehemann sei ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig, zumal seine Einkommenslage derzeit sehr schlecht sei. Ihre Tochter aus erster Ehe müsse diese Rollenwahl hinnehmen.
Mit dieser Argumentation drang sie vor dem AG aber nicht durch. Die Mutter ist allen minderjährigen Kindern gegenüber gleichrangig zum Unterhalt verpflichtet, also auch solchen aus erster Ehe. Kann sie diesen Unterhalt nicht decken, muss sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ebenso ihren Taschengeldanspruch gegen den aktuellen Ehemann zur Befriedigung des Unterhaltsanspruchs einsetzen. Denn was auf den ersten Blick komisch wirken mag, ist auf den zweiten Blick durchaus nachvollziehbar: Der haushaltsführende Ehegatte hat Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds gegenüber dem arbeitenden Ehegatten, sofern das Familieneinkommen nicht bereits durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird.
Hinweis: "Einmal Mutter, immer Mutter": Ein Kind aus einer weiteren Ehe entbindet nicht von den Verpflichtungen gegenüber den Kindern aus der früheren Ehe. Hier hatte es sich die Mutter schlichtweg zu einfach gemacht.
Quelle: AG Landau, Beschl. v. 13.02.2025 - 003 F 331/24
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)
Um Kinder zu schützen, kann es notwendig werden, diese ganz oder teilweise aus der Obhut ihrer Eltern zu nehmen. Entscheidungsgrundlage muss dabei immer das Kindeswohl sein. Zur Bestrafung der Eltern darf eine so einschneidende Maßnahme nicht erfolgen, wie dieser Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) beweist.
Die Eltern dreier Kinder im Alter von zwölf, zehn und sieben Jahren leben seit 2022 getrennt, sind aber noch verheiratet und üben das Sorgerecht für die bei der Frau lebenden Kinder gemeinsam aus. Zwischen den Eltern kam es immer wieder zu massivem Streit, und der Vater beantragte schließlich das alleinige Sorgerecht. Seiner Ansicht nach manipuliere die Mutter die Kinder und verhindere einen regelmäßigen Umgang. Im darauf erfolgten Verfahren wurde diskutiert, die Kinder in eine Jugendhilfeeinrichtung zu geben. Die Mutter lehnte dies jedoch kategorisch ab, sie wollte so eine Einrichtung nicht einmal kennenlernen. Daraufhin entzog das Familiengericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf das Jugendamt. Die Kinder kamen in eine sogenannte Wochengruppe und sahen die Eltern nur noch im Wechsel an den Wochenenden.
Die Eltern legten gemeinsam Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und gewannen vor dem OLG. Das übertrug die elterliche Sorge wieder auf die Eltern, die Kinder kehrten zur Mutter zurück. Die Unterbringung in der Wochengruppe war unverhältnismäßig, da die Gesamtsituation der Kinder auch durch andere Mittel hätte verbessert werden können. Durch den Umzug in die Wochengruppe seien die Kinder völlig entwurzelt und sozial isoliert worden.
Hinweis: Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Niemals darf versucht werden, über Unterbringungsmaßnahmen die Eltern zu bestrafen. Konflikte zwischen den Eltern müssen anderweitig gelöst werden, beispielsweise über eine Familientherapie. Gut war es hier, dass sich die Eltern gemeinsam gegen die Entscheidung des Gerichts gewehrt hatten.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.01.2025 - 1 UF 186/24
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)
Zum Thema Sonstiges
- Abgebrochene USA-Reise: Rückerstattung nach unverschuldetem Unfall mit dem Wohnmobil
- Allgemeines Lebensrisiko: Reitverein haftet nicht für die Folgen von eingetretenem Nagel im Pferdehuf
- Probe-BahnCard: Kündigungsfrist rechtmäßig - Schriftform als Bedingung hingegen nicht
- Verschuldenshaftung oder nicht? Ein 13-Jähriger taumelt nach Jux auf Drehscheibe gegen Fensterscheibe
- Vier Verbrauchsstellen, zwei Zähler: Ernsthaft anzuzweifelnde Stromabrechnung muss nicht beglichen werden
Wenn nach einem unverschuldeten Unfall das Reisemobil immobil geworden ist, ist es entscheidend, wie schnell Ersatz herangeschafft werden kann. Der hier behandelte USA-Trip mit Camper blieb jedoch ohne Wohnmobil. Ob ein derartiger Reinfall der Reiseveranstalterin anzulasten ist - schließlich beinhaltete der Reisevertrag unter anderem auch die Zurverfügungstellung eines Wohnmobils -, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären.
Ein Mann hatte eine Pauschalreise in den USA für einen Monat - bestehend aus Flügen, Hotelaufenthalt, Transfers und der Buchung eines Wohnmobils - gebucht. Nach rund zwei Wochen hatte das Wohnmobil durch ein Fremdverschulden einen erheblichen Schaden erlitten, so dass die Reise nicht fortgesetzt werden konnte. Der Mann und sein Begleiter brachen die Reise dann auch ab, nachdem sie kein Ersatzfahrzeug erhalten hatten. Folglich verlangten sie nun Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt etwa 6.700 EUR.
Ganz so großzügig fiel das Urteil des OLG zwar nicht aus - doch immerhin 3.500 EUR sprach das Gericht den Reisenden zu. Der Umstand, dass das Reisemobil nicht mehr zur Verfügung gestellt werden konnte, stellte in der Tat einen Reisemangel dar, der nicht rechtzeitig behoben wurde. Ebenso erhielten die Kläger auch die Hotel- und Mietwagenkosten ersetzt, da sie letztendlich irgendwo übernachten mussten, nachdem ihr fahrbares Obdach nicht mehr zur Verfügung stand und sie von der Polizei an einer Mietwagenstation abgesetzt worden waren. Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht hat das Gericht hingegen nicht erkannt, da die Reiseveranstalterin dieser trotz geringfügiger Überschreitung der hierbei geltenden 24-Stunden-Grenze nachgekommen sei und eine zumutbare Alternative angeboten hatte.
Hinweis: Bei Reisemängeln ist es häufig entscheidend, dass der Mangel noch vor Ort dem Reiseveranstalter angezeigt und um Abhilfe gebeten wird. Andernfalls sind Ansprüche der Reisenden in der Regel nicht durchsetzbar.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.12.2024 - 16 U 82/23
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 04/2025)
Immer wieder landen Fälle vor den Gerichten, die ehrlicherweise auch von Klägerseite nicht zu verhindern gewesen wären. Ein gutes Beispiel: Ein Pferd tritt in einen Nagel. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste sich daraufhin damit beschäftigen, ob die Pferdehalterin nach einem derartigen Fehltritt ihres Huftiers einen Schadensersatzanspruch hat - oder eben nicht.
Die Eigentümerin des betreffenden Pferds hatte für eben dieses auf dem Gelände eines Reit- und Fahrvereins einen Einstellvertrag abgeschlossen und es dort untergebracht. Der Verein war verpflichtet, das Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu misten sowie Krankheiten und andere Vorkommnisse unverzüglich zu melden. Nun aber trat das Pferd dennoch in einen Hufnagel und verletzte sich dabei erheblich. Die Eigentümerin verlangte daraufhin vom Verein die Erstattung der Heilbehandlungskosten und klagte.
Die Klage wurde vom OLG allerdings abgewiesen. Tritt sich ein Pferd auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Außengelände einen einzelnen Nagel in den Huf, verwirklicht sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Reitverein regelmäßig zumutbare Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen hat - und eben genau das war hier der Fall.
Hinweis: Ein gutes und beruhigendes Urteil für Vereine. Gleichwohl darf nicht vergessen werden, dass dieses Urteil nur deshalb zugunsten des Vereins ausging, da dieser offensichtlich regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hatte.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.12.2024 - 26 U 24/23
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 04/2025)
"Mit der Probe-BahnCard 3 Monate fahren und sparen!" - ein tatsächlich verlockendes Angebot der Deutschen Bahn, das bereits ab 19,90 EUR zu haben ist. Die sechswöchige Kündigungsfrist dieser BahnCard-Variante fand ein Verbraucherschutzverein hingegen nicht in Ordnung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) war gefragt.
Ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG bot in der Vergangenheit über seine Website den Abschluss von Verträgen zum Erwerb einer Probe-BahnCard an. Dort wies es bis zum Anfang 2023 darauf hin, dass die Probe-BahnCard mit einer Frist von sechs Wochen kündbar ist und sich ohne Kündigung in ein unbefristetes Abo der regulären BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr verlängert. Danach müsse man schriftlich kündigen. Dagegen zog eine Verbraucherschutzorganisation vor das Gericht.
Das OLG sah die Angelegenheit differenzierter. Die sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard war zwar durchaus rechtmäßig - unzulässig hingegen sei es aber, die Kündigung an die Schriftform (mit qualifizierter Unterschrift) zu binden. Nach dem Gesetz reicht dafür nämlich die Textform aus - also die abgespeckte Variante, die auch auf elektronischem Schriftweg ohne qualifizierte Unterschrift erfolgen kann.
Hinweis: Beim Abschluss von Vertragsabschlüssen sollte stets ein Blick auf die Kündigungsregelungen geworfen werden. Nur dann können sich Verbraucher sicher sein, mit welcher Frist sie einen Vertrag zu kündigen haben.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.12.2024 - 6 U 206/23
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 04/2025)
Das gute alte Drehkarussell übt seit Generationen einen nahezu unwiderstehlichen Reiz auf kleine und große Kinder aus, ihren Wagemut an Ort und Stelle unter Beweis zu stellen. Zwar ging es hier nicht um einen Sturz als Folge jugendlichen Übermuts, doch auch ein Drehwurm hatte es durchaus in sich. Das Landgericht Frankenthal (LG) musste daher entscheiden, ob einem jungen Menschen ein folglich entstandener Glasbruch anzurechnen sei.
Ein 13-Jähriger hatte sich auf dem Schulweg auf den Klassiker unter den Spielgeräten gestellt, und sein Freund drehte dieses Drehkarussell - anfänglich langsam und dann immer schneller, logisch. Als der Kumpel die Drehung schließlich stoppte, taumelte der Heranwachsende rücklinks gegen ein knapp drei Meter entferntes Fenster eines Ladengeschäfts. Das tat, was Glas unter Belastung gern mal tut - die Fensterscheibe zerbrach. Der Ladenbesitzer verlangte nun Schadensersatz von dem 13-Jährigen und klagte. Sturzgefahr und Glasbruch seien für den augenscheinlich nicht mehr so jungen Jungen schließlich zu erahnen gewesen. Ferner sei dieser sowieso zu alt für ein derartiges Karussell gewesen und habe sich zudem auch noch viel zu schnell drehen lassen.
Das LG wies die Klage jedoch ab. Zwar sei sich der Jugendliche nach Ansicht der Richter der Stolpergefahr bewusst gewesen, zudem zeigte er sich hinreichend einsichtsfähig. Allein dies waren bereits zwei Gründe, die ihn auch als Minderjähriger hätten grundsätzlich haften lassen. Aber: Ein Verschulden konnte das LG hier schlichtweg nicht erkennen. Der Junge hatte das Spielgerät bestimmungsgemäß genutzt und die Fensterscheibe weder vorsätzlich noch fahrlässig beschädigt.
Hinweis: Der Ladenbesitzer musste seinen Glasschaden demnach selber regulieren. Die Richter hatten sein Problem durchaus anerkannt, jedoch auch deutlich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich das Prinzip der Verschuldenshaftung gilt. Wenn jemand einen Schaden verursacht, ohne das nicht wenigstens fahrlässig getan zu haben, kommt eine Haftung in der Regel nicht in Betracht.
Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urt. v. 29.11.2024 - 9 O 27/24
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(aus: Ausgabe 04/2025)
Das folgende Vertragsverhältnis dauerte zwar nur kurz, da sich das Mietobjekt in einem Gewerbegebiet befand und daher wieder aufgekündigt werden musste - für einen Streit mit dem Stromanbieter reichten die vier Monate jedoch aus. Das Landgericht Lübeck (LG) musste in dieser Sache prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Stromrechnung bei offensichtlichen Fehlern nicht beglichen werden müsse.
Ein Mann mietete für seine Mitarbeiter für den Zeitraum Juli bis Oktober eine Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten. Als der Mietvertrag nach kurzer Zeit beendet wurde und der Mann vom Stromanbieter eine Rechnung über fast 18.000 EUR bekam, zahlte er diese nicht, woraufhin der Stromanbieter seine Klage einreichte. Der Stromanbieter berief sich wie üblich auf jene Zählerstände, die in einem Übergabeprotokoll festgehalten worden waren. Der ehemalige Mieter wendete jedoch ein, dass es in dem Gebäude vier Verbrauchsstellen, aber nur zwei Stromzähler gebe. Der berechnete Strom sei nicht in der von ihm angemieteten Wohnung verbraucht worden.
Das LG wies die Klage des Anbieters entsprechend ab, denn die Stromrechnung musste in der Tat nicht bezahlt werden. Stromkunden können die Zahlung von Stromrechnungen nämlich durchaus verweigern, sobald die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Abrechnungsfehlers besteht.
Hinweis: Solche Fälle sind für Verbraucher - und sicherlich auch für die Versorger - stets ärgerlich. Wichtig ist und bleibt daher, bei Ein- und Auszug die Zählerstände beweissicher durch ein Foto festzuhalten.
Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 17.10.2024 - 5 O 125/23
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 04/2025)
Ratgeber Recht
Unsere Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer veröffentlicht zusammen mit der Rechtsanwaltskammer Koblenz regelmäßig aktuelle Verbraucherhinweise zu aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen auf der Seite www.Ihr-Ratgeber-Recht.de.
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Dieses Angebot unserer Kammer bedeutet einen deutlichen Mehrwert auch für unsere Mandanten!
Neu: Ratgeber Recht auch auf dem Smartphone
Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) bietet verschiedene Apps für den Verbraucher zur Nutzung auf dem Smartphone an, welche zur ersten Orientierung bei Rechtsfragen sehr hilfreich sein können. Sowohl im Verkehrsrecht als auch im Familienrecht macht es dann oft einen erheblichen Unterschied, ob Sie frühzeitig mit anwaltlicher Hilfe tätig werden.
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Blutalkoholrechner
Sie möchten wissen, wie sich Alkoholkonsum auf den Blutalkoholspiegel auswirkt? Der Blutalkoholrechner des Deutschen Anwaltvereins hilft Ihnen weiter. Was das für Ihren Fall bedeutet, erläutert Ihnen unser Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Bußgeldrechner
Sie haben eine rote Ampel übersehen oder sind geblitzt worden? Mit der App des Deutschen Anwaltvereins können Sie direkt Ihr Bußgeld ermitteln. Die Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht hilft bei der Schadensbegrenzung.
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Unterhaltsrechner
Mit der Unterhalts-App lässt sich ein guter erster Eindruck gewinnen, welchen Unterhaltsanspruch Sie oder ein Angehöriger / Ehepartner voraussichtlich haben. Anwaltliche Beratung stellt sowohl für Unterhaltsberechtigte als auch für Unterhaltsverpflichtete sicher, dass der Unterhalt im Einzelfall richtig berechnet wird.